Werden Sie Mitglied in einem professionellen Netzwerk von Designerinnen und Designern, Agenturen, designorientierten Unternehmen und Designinteressierten aus ganz Deutschland und darüber hinaus. Unsere heterogene Mitgliederstruktur bietet ein einzigartiges Kompetenznetzwerk, das zu aktuellen Designthemen forscht und berät sowie eine breite Spanne an Designveranstaltungen – von exklusiven und öffentlichen Events, über Ausstellungen bis hin zu Tagungen – anbietet und realisiert.
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Mitglied als Student/-in
50,- EUR Jahresbeitrag
Mitglied als Einzelperson
150,- EUR Jahresbeitrag
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Mitglied als Unternehmen mit bis zu drei Mitarbeitenden
375,- EUR Jahresbeitrag
Mitglied als Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitenden
750,- EUR Jahresbeitrag
Mitglied als Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden
1.500,- EUR Jahresbeitrag
Mitglied als Unternehmen mit mehr als hundert Mitarbeitenden
3.000,- EUR Jahresbeitrag
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Das IDZ ist ein gemeinnütziger Verein. Spenden an gemeinnützige Organisationen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. IDZ-Mitgliedsbeiträge gelten in diesem Sinne als Spenden.
Spenden können bei Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden, Unternehmen können die Spende bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze pro Jahr vom Gewinn absetzen.
Eine Mitgliedschaft besteht jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, sofern sie nicht bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres gekündigt wird.
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Bitte wenden Sie sich an:
Ake Rudolf
T +49 (0)30 61 62 321-16 | Email
Benefits
Einblicke und Partizipation
In unseren öffentlichen Events und Konferenzen tauschen Fachleute aus Design, Unternehmen und Wissenschaft vielfältige Perspektiven und Erkenntnisse aus. Bringen Sie sich und Ihre Themen ein als Impulsgeber für ein breites Publikum.
Wissensaustausch und Vernetzung
Unsere exklusiven Member Circles bieten Ihnen und leitenden Mitarbeitenden Einblicke in unterschiedliche Themen sowie Möglichkeiten für professionellen Austausch zu aktuellen Forschungsbereichen und Arbeitsfeldern in einem geschützten Umfeld.
Anerkennung und professionelle Entwicklung
Wir steigern Ihre Sichtbarkeit und internationale Anerkennung durch Empfehlung und direkte Einbindung als Sprecher:in, Juror:in oder Expert:in. Wir teilen Ihre öffentlichen Positionen und Papers und promoten so Ihre fachliche Kompetenz.
Expertise
Bei externen Anfragen von Unternehmen greifen wir auf die Expertise unserer Mitglieder zurück und platzieren Sie entsprechend Ihrer Berufserfahrung in unseren Service-Angeboten.
Kommunikation
Ob eine Auszeichnung, ein besonders interessantes Projekt, Veranstaltungen, open offices, Messeauftritte, Kooperationsanfragen oder Stellenausschreibungen – als Multiplikator kommunizieren wir Ihre News und Events in sozialen Netzwerken und unserem Newsletter, um ein breites Publikum zu erreichen. Entscheider der wichtigsten Agenturen im deutschsprachigen Raum, designaffine Unternehmer:innen und Menschen aus der Kreativwirtschaft zählen zu unseren Abonnent:innen.
Repräsentation
Wir treten auf regionaler, nationaler und EU-Ebene für die Belange der Designbranche und designorientierter Unternehmen ein. Durch Mitwirkung in Entscheidungsgremien und Strategieprozessen stärken wir die Wahrnehmung für den Mehrwert von Design.
Designförderung
Durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen Sie Projekte und Formate des IDZ, die den Stellenwert von Design erhöhen und wichtige Impulse für positive Veränderungsprozesse in Wirtschaft und Gesellschaft geben.
Mitglieder-Services
In Ihrem Mitgliederprofil präsentieren Sie Ihre Arbeitsbereiche, Schwerpunkte und Kunden. Als Mitglied erhalten Sie Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen, akademischen Stellenausschreibungen und Angeboten aus dem Mitgliedernetzwerk sowie Vergünstigungen für Veranstaltungen und Fachevents. Im exklusiven Mitgliederbereich können Sie eigene Angebote oder Anfragen platzieren.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen IDZ - Internationales Design Zentrum Berlin e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein fördert Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Zweck des Vereins ist es, ein Internationales Design Zentrum in Berlin zu unterhalten für die Förderung der guten Gestaltung von Erzeugnissen, die Aufklärung über die ästhetischen, soziologischen, technischen und ökonomischen Zusammenhänge des Design, eine internationale Aussprache über alle Probleme der Umweltgestaltung im Gedankenaustausch mit Wissenschaft und Kunst sowie Wirtschaft und Verbraucherschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, z. B. Ausstellungen, Entwurfsprojekte, Workshops, Konferenzen, Symposien, Weiterbildungs-, Informations-, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien. Der Verein wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sie steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über schriftlich, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Internetseite des Vereins gestellte Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag anrufen.
(3) Ein Austritt aus dem Verein ist nur in Textform zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten möglich. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung des Design besondere Verdienste erworben haben, zu korrespondierenden Mitgliedern des IDZ berufen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes des IDZ Berlin verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit wählen. Die Ehrenmitglieder nehmen an allen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teil, sie werden zu Vorstandssitzungen über Satzungsänderungen ohne Stimmrecht eingeladen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbetrag befreit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbetrag zu leisten. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Er kann der Höhe nach gestaffelt werden. Korrespondierende Mitglieder können von der Betragspflicht befreit werden. Der Mitgliedsbetrag ist im Januar eines Jahres zahlbar.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl, Entlastung und Entlassung der Vorstandsmitglieder
2. die Genehmigung des Geschäftsberichts
3. die Beschlussfassung über die Beiträge
4. die Änderung der Satzung
5. die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Er hat binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer dies verlangt. Einladungen zu Mitgliederversammlungen sollen mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor in Textform verschickt bzw. zur Post gegeben werden.
(4) Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig, jedoch für nicht mehr als ein andres Mitglied. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie zusätzlich aus dem bzw. den gemäß § 9 bestellten Geschäftsführer/n. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit der Kooptation von bis zu 2 Vertretern öffentlicher Verwaltungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, die Amtszeit des/der gemäß § 9 bestellten Geschäftsführer/s als Vorstandsmitglied beträgt 5 Jahre, sie endet jedoch automatisch mit einer Kündigung des Geschäftsführungsvertrages. Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des/der gemäß § 9 bestellten Geschäftsführer/s – bleiben bis zur Neuwahl im Amt, sofern sie ihr Amt nicht vor Ablauf der Wahlperiode durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands niederlegen.
Vor Ablauf einer Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands können durch mehrheitliche Beschlussfassung der verbleibenden Mitglieder des Vorstands ersetzt werden. Diese Möglichkeit hat der Vorstand auch dann, wenn die Mitgliederversammlung nicht die volle Anzahl von zehn Mitgliedern des Vorstands wählt. Die Amtszeit der vom Vorstand bestimmten Ersatzmitglieder endet mit Ablauf der regulären Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(2) der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der bzw. die gemäß § 9 bestellte/n Geschäftsführer.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Für Rechtsgeschäfte, die über einen Wert von 500,00 Euro hinausgehen, ist die schriftliche (bzw. in Textform) Zustimmung eines Geschäftsführers erforderlich.
(4) Der Vorstand ist für alle nicht der Mitgliederversammlung oder dem/den Geschäftsführer/n zugewiesenen Angelegenheiten zuständig.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes schließt einen Geschäftsführungsvertrag mit dem jeweiligen Geschäftsführer.
§ 9 Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins bestellt der Vorstand bis zu drei Geschäftsführer (gem. § 30 BGB). Jeder Geschäftsführer berichtet an den Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 10 Fachbeirat
(1) Der Vorstand kann einen Fachbeirat bzw. Fachausschüsse für alle Planungs- und Programmangelegenheiten berufen. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Berufung, die Zusammensetzung. die Arbeitsweise und -ergebnisse der o g. Gremien.
(2) Der Fachbeirat besteht aus höchstens zehn Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jeder gem. § 9 bestellte Geschäftsführer ist von Amts wegen Mitglied im Fachbeirat.
(3) Den Vorsitz im Fachbeirat führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstands, das bei Abwesenheit von einem Geschäftsführer vertreten wird.
(4) Der bzw. die Geschäftsführer bereitet/bereiten die Sitzungen des Fachbeirates vor.
§ 11 Niederschriften
Über die Sitzungen von Mitgliederversammlung, Vorstand und Fachbeirat bzw. Fachausschüssen werden Niederschriften gefertigt.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Satzung eingetragen in das Vereinsregister, Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
am 23. August 2019
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1. Vorbemerkungen zum Kartellrecht
Das Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb zwischen Unternehmen und verbietet grundsätzlich Verhaltensweisen, durch die dieser beschränkt wird. Dieser Verhaltenskodex basiert auf den Grundregeln des deutschen und des EU-Kartellrechts.
In Deutschland gilt das Kartellverbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Zusätzlich gilt das EU-Kartellverbot, wenn die zuvor genannten Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Im Kern untersagt das Kartellverbot sämtliche Formen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Darunter fallen Absprachen über Preise, Preisveränderungen, Zuschläge, Rabatte oder Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung von Märkten, etwa durch die Aufteilung von Regionen, Produkten oder Kunden.
Eine Vereinbarung kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Neben der Vereinbarung verbietet das Kartellrecht auch abgestimmte Verhaltensweisen der Unternehmen, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Selbst der bloße Austausch oder bereits die einseitige Offenlegung von wettbewerblich relevanten Daten ist verboten.
Wettbewerber dürfen einander daher keine wettbewerbsrelevanten Informationen offenlegen. Und ein Verein darf seine Mitglieder nicht durch eine Empfehlung zu ihrem Marktverhalten beeinflussen.
2. Kartellrecht und IDZ
Das IDZ bekennt sich allgemein zu rechtmäßigem Handeln und richtet seine Vereinstätigkeit an der Vereinbarkeit mit deutschem und EU-Kartellrecht aus. Zu diesem Zweck gibt das IDZ mit dem vorliegenden Verhaltenskodex Hinweise für seine Organe und Mitglieder, durch deren Beachtung im Interesse des IDZ und seiner Mitglieder bei jeder Aktivität kartellrechtlich bedenkliches Verhalten von vornherein vermieden werden soll. Der Verhaltenskodex soll Orientierung geben. Zu diesem Zweck enthält er Regelungen zu zulässigen und unzulässigen Themen der Tätigkeit des IDZ.
3. Themen und Organisation der Tätigkeitsformate des IDZ
Das IDZ bietet seinen Mitgliedern ein Forum zum Wissens- und Erfahrungsaustausch im kartellrechtlich zulässigen Rahmen.
Das IDZ ist in verschiedenen Tätigkeitsformaten aktiv, wie Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen, Schulungen, Events und Member Circles.
Das Kartellrecht findet auf diese Tätigkeitsformate uneingeschränkt Anwendung.
a) Zulässige Themen der Tätigkeit des IDZ
Grundsätzlich dürfen im Rahmen der Tätigkeitsformate des IDZ alle Themen besprochen und Informationen offengelegt werden, die keine spürbare Relevanz für den Wettbewerb haben. Informationen dürfen grundsätzlich auch offengelegt werden, wenn sie bereits öffentlich bekannt sind. Folgende Themen können zum Beispiel unproblematisch besprochen werden:
- dem Zweck des Vereins dienliche Themen, d. h. soweit diese keine Rückschlüsse auf die Marktstellung eines Unternehmens in einzelnen Produktbereichen oder dessen aktuelles oder künftiges Marktverhalten zulassen
- rein designspezifische, technische oder wissenschaftliche Themen
- abstrakte Diskussion allgemeiner Designentwicklungen ohne Offenlegung oder Koordination individueller Planungen
- aktuelle Gesetzesvorhaben/rechtliche Themen
b) Unzulässige Themen der Tätigkeit des IDZ
Im Rahmen der Tätigkeitsformate des IDZ darf es keinen Informationsaustausch und keine Absprachen über unternehmensindividuelle, wettbewerblich sensible Informationen/Daten geben, die nicht öffentlich zugänglich sind. Unzulässig ist insbesondere der Austausch zu folgenden Themen:
- Prognosen über die zukünftige Geschäftsentwicklung einzelner Unternehmen
- Preise in jeglicher Form
- aktuelle und künftige Aufträge
- Vertriebspolitik oder Vertriebsstrategien
- Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten
- Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,
- Informationen über interne Design-, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
c) Reaktion des IDZ bei unvorsichtigen oder unzulässigen Aussagen
Bei spontanen Äußerungen mit kartellrechtlich relevantem Inhalt reagiert das IDZ unverzüglich und distanziert sich aktiv von dem möglicherweise kartellrechtswidrigen Verhalten, insbesondere wie folgt:
- Das IDZ weist den Teilnehmer darauf hin, dass die Äußerung nicht besprochen werden darf und für kartellrechtlich bedenklich gehalten wird.
- Gegebenenfalls wird die Diskussion hierüber vertagt.
- Bei Fortsetzung der Diskussion über den kritischen Punkt oder weiteren kartellrechtlich relevanten Äußerungen sollte eine Unterbrechung des Tätigkeitsformats erfolgen.
- Im Rahmen von Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen sind solche Vorgänge zu protokollieren. Im Rahmen anderer Tätigkeitsformate sind die Vorgänge unverzüglich dem Vorstand des IDZ zu melden.
d) Vereinskommunikation und -empfehlungen
Das IDZ kann über marktrelevante objektive Tatsachen aufklären, Informationen zusammentragen und an die Mitglieder übermitteln. Der Verein darf allerdings nicht das Marktverhalten der Mitglieder steuern. Das IDZ spricht keine Empfehlungen in Bezug auf das Marktverhalten der Mitglieder aus.
4. Aufnahme und Ablehnung neuer Mitglieder
Das IDZ hat die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in seiner Satzung geregelt. Personen, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, werden als Mitglieder aufgenommen. Ausnahmen von den Regelungen in der Satzung handhabt das IDZ diskriminierungsfrei.
Stand: 25.06.2025
Download: Verhaltenskodex Kartellrecht, IDZ Berlin